Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Herbert Straßl Immobilientreuhand
Enzing 3, 4722 Peuerbach
(im Folgenden kurz: "Immobilien-Straßl" genannt)
I.
Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen Immobilien-Straßl und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Diese berücksichtigen sowohl die Bestimmungen des Maklergesetzes idgF sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (BGBL 297/1996 - IMV). Soferne die Bestimmungen dieser AGB mit dem Maklergesetz oder der IMV in Widerspruch stehen, gehen jedoch –soferne nicht gesetzlich ausgeschlossen- jedenfalls die vorliegenden AGB vor.
Hingewiesen wird ferner auf die Nebenkostenübersicht samt weiteren Informationen für den Kauf bzw. Verkauf oder Miete bzw. Vermietung einer Immobilie, welche ebenfalls einen integrierenden Bestandteil jedes mit Immobilien-Straßl abgeschlossenen Vertrages bildet.
Abweichungen und insbesondere Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn diese von Immobilien-Straßl ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
II.
Sämtliche Anbote von Immobilien-Straßl sind - soferne nicht gesetzlich ausgeschlossen - grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf,-vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.
III.
Angaben und Informationen zu den angebotenen Objekten wurden von Immobilien-Straßl mit der größtmöglichen Sorgfalt und Genauigkeit erstellt. Die Detailinformationen und Beschreibungen der angebotenen Objekte stammen in der Regel von den Kunden selbst und kann daher für die Richtigkeit dieser Informationen keinerlei Haftung, in welcher Form auch immer, übernommen werden. Die Firma Immobilien-Straßl leistet daher keine Gewähr für Richtigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der erteilten Informationen sowie der angebotenen Objekte einschließlich der Preise. Irrtümer werden vorbehalten.
IV.
Die Provision entsteht gemäß § 7 Abs. 1 MaklerG grundsätzlich mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes. Die verrechnete Provision versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist, soferne nicht im Einzelfall eine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wird, sofort nach Zustandekommen des vermittelten Geschäftes ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto von Immobilien-Straßl als geleistet. Im Verzugsfalle ist Immobilien-Straßl berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a. zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. Im Verzugsfalle ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von Immobilien-Straßl anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Soferne Immobilien-Straßl das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen.
V.
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages von Immobilien-Straßl automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
VI.
Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Immobilien-Straßl vereinbart. Erfüllungsort ist Peuerbach. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.